PressespiegelEine Auswahl von Veröffentlichungen aus der Presse: Artikel in „Neue Juristische Wochenschrift“ Ausgabe 29, 2009 am 9. Juli 2009 auf Seite XVI
Der Anwalt im Musikrecht. Wer soll das Sorgerecht für Michael Jacksons Kinder bekommen? Um diese Frage werden in
Kürze die US-Gerichte streiten, vermuten zahlreiche Journalisten in der Tagespresse. Auch wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Bereich des Musikrechtes ebenso vielfältig sein kann wie die Bandbreite des zu beratenden Mandantenstamms und der sich bietenden Problemstellungen – ein „Kernbereich“ des Musikrechts ist dies sicherlich nicht. Da wird dann lieber dem Familienrechtler Vortritt gelassen…
Was aber ist Musikrecht? Hat man früher unter „Musikrecht“ größtenteils die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen Künstlern, Verlagen, Produzenten und Vertriebsunternehmen verstanden, so zeigt sich auch dieses Rechtsgebiet unter dem Einfluss des Mediums Internet vermehrt von einer neuen Seite: Neben der Beratung von Musikern, Komponisten und Textern, sowie Produzenten, Medien-, Verlags-, Produktions- und
Vertriebsunternehmen beraten wir derzeit immer mehr Privatpersonen, die mit „Musikrecht“ nur in Berührung geraten sind, weil sie sogenannte Filesharings vorgenommen haben und abgemahnt worden sind. Inhalt der Prüfung und Grundlage der Mandatsführung sind insofern natürlich erstrangig urheberrechtliche Gesichtspunkte. Urheberrechtliche Fragestellungen sowie die Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung machen damit den
Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Bereich des Musikrechts aus. Hinsichtlich der Vertragsgestaltung sind insbesondere Künstler- und Bandübernahmeverträge, Managementverträge sowie Musikverlagsverträge von Bedeutung. Beispielsweise ist Vertragsgegenstand des Bandübernahmevertrages das nicht exklusive Recht, Schallaufnahmen mit den
Darbietungen musikalischer Werker bestimmter Künstler auszuwerten. Die wichtigsten Formen der Auswertung sind die Herstellung, die Vervielfältigung und die Verbreitung. Schließlich sollte auch das räumliche Gebiet der Rechtsübertragung, Aufführungsrechte des Künstlers und selbstverständlich die Umsatzbeteiligungen geregelt werden, wobei die vorgenannten Inhalte lediglich einen Ausschnitt der Regelungen im Bandübernahmevertrag darstellen.
Vertragsgegenstand des Künstlerexklusivvertrages ist die Herstellung von Tonaufnahmen mit einem Künstler und die Regelung der Verwertung dieser Tonaufnahmen, nämlich die exklusive Übertragung aller sich auf die Verwertung beziehenden Rechte und Ansprüche des Künstlers auf das verwertende Unternehmen und die Festlegung der monetären Beteiligung des Künstlers an der Auswertung der Aufnahmen durch das Unternehmen.
Die beiden vorgenannten Vertragstypen stellen neben dem sogenannten Managementvertrag den häufigsten zu überprüfenden, modifizierenden und gestaltenden Vertragstypus dar. Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade bei Künstlern, die am Anfang ihrer Karriere stehen und aufgrund dessen naturgemäß in ihren finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, die Tendenz dazu besteht, sich die entsprechenden
Verträge „selbst zu stricken“. Unsauberkeiten in der Vertragsgestaltung führen dann wieder häufig zu Folgeprozessen, die den Künstler finanziell weitaus stärker belasten, als dies durch eine professionelle Vertragsgestaltung der Fall gewesen wäre. Vor dem Hintergrund eines finanziellen Engpasses ist dies dem Mandanten oft schwer zu vermitteln, man sollte jedoch unbedingt auf die Möglichkeit eines solchen „Boomerangs“ hinweisen, um spätere Rechtsstreitigkeiten bereits
im Vorfeld auszuschließen. Die Möglichkeit einer solchen „vorbeugenden Maßnahme“ besteht im zweiten großen, bereits oben erwähnten Problemfeld, der Abmahnung wegen Filesharings, leider nicht. Trotz zahlreicher Berichte in den diversen Medien sind nicht nur unerfahrene Web-Nutzer Adressaten der sogenannten „Abmahnwellen“. Bei den heruntergeladenen bzw.
heraufgeladenen Musikdateien, auf die sich die Abmahnung bezieht, handelt es sich in den meisten Fällen um bekannte Interpreten. Ein Anzweifeln der Urheberschaft ist wenig zielführend. Gegebenenfalls ist allerdings die Rechtekette und die Befugnis des Abmahnenden hinsichtlich der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche zu prüfen. Der zweite Schritt ist dann die Prüfung der zumeist beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie in der Regel im
Interesse des Mandanten auch deren Modifikation. Anschließend konzentriert sich unsere Tätigkeit zumeist auf Verhandlungen mit dem Vertreter des Abmahnenden. Hier gilt es, Schadensbegrenzung zu betreiben und hinsichtlich etwaiger Zahlungen ein Ergebnis zu erzielen, das sowohl für den Abmahnenden annehmbar, als auch für den Abgemahnten erträglich und zumutbar ist. Selbstverständlich versuchen wir jedoch auch, in den sogenannten
Abmahnungsfällen nicht nur die durch Fehler in der Vergangenheit in der Gegenwart bestehenden Probleme zu lösen, sondern den Mandanten auch für die Zukunft vorzubereiten und zu sensibilisieren und beraten umfassend hinsichtlich des rechtssicheren Umganges mit dem Medium Internet in jeder Beziehung. In der Gesamtbetrachtung stellt sich – wie zu erwarten – das Musikrecht daher gerade nicht als fest umgrenztes,
traditionelles Rechtsgebiet dar, sondern als ein Tätigkeitsbereich, in dem Vertragsrecht, Urheberrecht und diverse andere Regelungen zusammenfließen und auf die besonderen Bedürfnisse eines besonderen Mandantenstammes abgestimmt werden müssen. So ist also auch das Herz der Tätigkeit im Musikrecht die Arbeit mit dem Mandanten, das gemeinsame Festlegen von Zielen und die Entwicklung einer Strategie zur Durchsetzung derselben.
Rechtsanwälte Dipl.-Ing Michael Horak, LL.M. und Julia Ziegeler, Hannover |