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Musikrecht-ABC

Begriffe aus dem Musik- und Urheberrecht kurz und knapp erklärt.

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Abdruckrecht · Artist Agreement · Ausschliessliches Nutzungsrecht · Back-Katalog · Bandübernahmevertrag · Bootlegs · Cover · Credits · Download-Rechte · E-Commerce-Rechte · E-Musik · Exklusiver Rechteerwerb · Falsifikate · Filesharing · Filmherstellerrecht · Flat-Fee · FTP · GEMA · Großes Recht · Gutgläubiger Rechteerwerb · HAP · Hinterlegung · Hörmarke · Idee · IP-Adresse · Jam-Session · Jingle · Kopie · Labelcode · Lable · Lizenzschwelle · Manager · Mastering · Matchcode · MP3 · Musikverlag · P2P-Netzwerk · Plattenfirma · Provider · Raubkopie · Refundierung · Remix · Rippen · Störerhaftung · U-Musik · Verwertungsgesellschaften · WLAN ·

A

Artist Agreement : Künstlervertrag durch den ein Künstler bei Plattenfirma/Label/Produzent exklusiv für einen bestimmten Zeitraum (meist ein bis drei Jahre) unter Vertrag genommen wird. Der Vertragspartner des Künstlers finanziert die Aufnahmen vor, ihm ist zudem meist ein weitgehendes konzeptionelles und künstlerisches Mitbestimmungsrecht eingeräumt, bei einem eher niedrigen Lizenzsatz für den Künstler.

Abdruckrecht: Das Recht Texte von Musikstücken und/oder ausnotierte Musikstücke in Medien aller Art visuell wahrnehmbar zu machen.

Ausschließliches Nutzungsrecht: Umfassende Nutzungsrechtseinräumung, durch die der Rechtinhaber ausschließlich einem Verwerter die Rechte zur Nutzung einräumt. Die Einräumung des gleichen Nutzungsrechts an einen weiteren Verwerter ist dem ursprünglichen Rechteinhaber damit versagt.

B

Bandübernahmevertrag: Die Plattenfirma lizenziert ein fertig produziertes Band bei einem Label/Produzent/Künstler an. Meist wird ein verrechenbarer Vorschuss auf die zu erwartenden Lizenzeinnahmen gezahlt. Die Plattenfirma hat keine künstlerische Mitbestimmung bei den Aufnahmen. Verwertungszeitraum und Vertragsgebiet werden meistens beschränkt.

Back-Katalog: Alt-Repertoire eines Autoren/Komponisten, welches meist für eine bestimmte Zeit einem Verwerter übertragen ist.

Bootlegs: Tonträger mit rechtswidrigen Konzertmitschnitten (auch als Video).

C

Cover: Bei einer Coverversion handelt es sich um die 1:1 nach empfundende Version eines Original-Musikstückes. Sofern das Original bereits veröffentlicht worden ist, bedarf es für die gleiche Verwertung nicht der Verlagsfreigabe, denn lediglich die Interpretation eines Originals durch einen ausübenden Künstlers besitzt noch keine eigene Schöpfungshöhe und damit keinen Bearbeitungscharakter.

Credits: Namensnennung auf dem Label eines Tonträgers von Mitwirkenden (Produzenten, Remixer, feat. Artist) oder mitbenutzten Werken bei der Schöpfung des Musikwerkes. Dient einerseits der Kollegialität, andererseits der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechtes der (Mit-)Schöpfer.

D

Download-Rechte: Bei der Einstellung von Musiktiteln in das Internet zum herunterladen handelt es sich um eine eigene Nutzungsart. Diese ist durch die Urheberrechtsreform 2002 in das Urhebergesetz ausdrücklich mit aufgenommen worden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders in alten Lizenzverträgen sind diese Rechte oft noch nicht ausdrücklich mitübertragen worden, was bei den Lizenznehmern zu einem „lack of rights“ führen kann.

E

E-Commerce-Rechte : Bezeichnung für Nutzungsrechte, die die Verwertung geistigen Eigentums im elektronischen Geschäftsverkehr (also z.B. über Internet) erlauben.

E-Musik: Kurzbezeichnung für sog. ernste Musik, worunter im Wesentlichen klassische Musikrichtungen verstanden werden. Sie ist zu unterscheiden von der U-Musik (Unterhaltungsmusik), wobei die Abgrenzung beider Musikarten nicht immer eindeutig vorgenommen werden kann. Bei den Verwertungsgesellschaften werden je nach Musikart unterschiedlich hohe Vergütungssätze abgerechnet.

Exklusiver Rechteerwerb: beinhaltet in Bezug auf die eingeräumten Verwertungsarten (z.B. Vervielfältigung) das ausschließliche Nutzungsrecht an dem lizenzierten Gegenstand. Der Erwerber des Rechts ist der alleinige Rechteinhaber und kann gegen Dritte vorgehen, die unerlaubt Verwertungshandlungen vornehmen. Selbst der ursprüngliche Rechteinhaber, darf das eigene Werk nicht mehr verwerten, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ein entsprechender Vorbehalt vereinbart.

F

Falsifikate: rechtswidrig hergestellte Tonträger, die wie Originale aussehen, aber keine sind.

Filesharing: siehe Tauschbörse

Filmherstellerrecht: Im Filmherstellerrecht vereinen sich meist mehrere Arten des Rechteerwerbs; zum einen die Rechte über einen bestimmten Stoff einen Film zu machen (Recht zur Verfilmung), daneben aber auch die Rechte an den Leistungen der mitwirkenden Künstlern wie z.B. Schauspieler, Regisseure, etc. (Mitwirkenden-Rechte). Zudem erwächst ihm durch seine organisatorische Leistung bei der Filmproduktion ein eigenes Leistungsschutzrecht (eigentliches Filmherstellerrecht).

Flat-Fee : Der Schöpfer eines Werkes erhält keine vom Umsatz oder Gewinn abhängigen Lizenzzahlungen; er soll durch eine einmalige Lizenzzahlung (Flat Fee) für seine Leistung entlohnt werden. Ob dies rechtlich zulässig ist, oder ob der Urheber wegen seines gesetzlich garantierten Anspruchs auf angemessene Vergütung z.B. eine Stückbeteiligung verlangen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon was in der jeweiligen Branche für üblich und gerecht befunden wird. Im Film- und Fotobranche wird oft mit der Flat Fee gearbeitet.

FTP: Abkürzung für „File Transfer Protocol“. FTP bedeutet Dateiübertragungsverfahren. Der Benutzer kann mittels ftp Daten von seinem Rechner zu einer Gegenstelle (z.B. Netzrechner, Internet) übermitteln oder anfordern und empfangen. Umgangssprachlich wird dies als hoch- oder herunterladen (up- und download) bezeichnet.

G

GEMA: siehe Verwertungsgesellschaften

Großes Recht : Unter großem Recht sind bühnenmäßige Aufführungen von musikalischen Werken zu verstehen, deren Aufführung ein zur Musik inszeniertes, bewegtes Spiel von Personen erkennen lassen (z.B. Oper, Operette, o.ä.).

Gutgläubiger Rechteerwerb: Anders als beim körperlichen Eigentum gibt es beim geistigen Eigentum keinen gutgläubigen Rechteerwerb. Dies hat zur Folge, dass sich ein Label/Tonträgerhersteller den Bestand der Rechtekette mit entsprechenden Künstlerbriefen (Künstlerversicherungen) vom Produzenten absichern lässt.

H

HAP (Abkürzung für Händlerabgabepreis): Der HAP ist der Preis zu dem der Großhandel Tonträger an den Einzelhandel abgibt. Nach Branchenübung berechnen sich auf seiner Grundlage die Lizenzbeteiligungen des Künstlers bei Tonträgerverkäufen. Meist werden bei der Berechnung der Lizenz jedoch weitere Abzüge in Form von dem Einzelhandel gewährten Boni, Skonti und Rabatten berücksichtigt, so dass sich die Lizenz weiter reduziert. Der Händlerabgabepreis liegt in der Regel etwas über 10 Euro.

Hinterlegung : Mit Fertigstellung einer Komposition stehen dem Schöpfer die alleinigen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu. Laut Urheberrecht bedarf es keiner zusätzlichen Handlung, um einen Schutz der eigenen kreativen Leistung zu erwirken. Um später nachweisen zu können Rechteinhaber zu sein, kann es aber sehr sinnvoll sein, zu einem frühen Zeitpunkt eine Beweislage zu seinen Gunsten zu schaffen. Dies kann durch Hinterlegung der Komposition bei einem unbeteiligten, neutralen Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Notar, etc.) erfolgen.

Hörmarke: Durch eine Hörmarke kann eine Tonfolge oder ein Geräusch beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wiedererkennungszeichen für ein Produkt/Hersteller geschützt werden. Es kommt dabei – im Gegensatz zum Urheberrecht – grundsätzlich nicht darauf an, ob die Tonfolge Schöpfungshöhe genießt.

I

Idee: Die musikalische Idee ist grundsätzlich nicht schutzfähig, da es sich (noch) nicht um eine fertige Komposition handelt. Zwar handelt es sich bei einem Einfall um eine schöpferische Leistung, es fehlt jedoch an der besonderen Schöpfungshöhe. Die Grenze zwischen Idee und fertiger Komposition ist oft „fließend“.

IP-Adresse: Zugangskennung, die ein Computer vom Provider zugewiesen bekommt, wenn sich der Rechner ins Internet einwählt.

J

Jam-Session: Spontanes musikalisches Zusammenwirken mehrere Musiker, dessen Ergebnis meist aus Improvisationen hervorgeht, die aber trotzdem als Werke schutzfähig i. S. d. § 2 I Nr. 2 UrhG sind. 

Jingle: Kurze, von der Werbeindustrie eingesetzte Musikstücke, die meist der Widererkennung eines Produktes dienen. Sie sind zwischen Musikstück und Hörmarke anzusiedeln und genießen meist Schöpfungshöhe, da sie von einer Erkennungsmelodie getragen werden. Jedenfalls kommt ihnen bei genügender Bekanntheit und Eigenart der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz zugute, aus dem ebenfalls gegen eine unerlaubte Nachahmung vorgegangen werden kann.

K

Kopie: Identische Vervielfältigung eines anderen Werkes; es ist die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers erforderlich. Diese kann durch den Urheber selbst oder seinen Verlag erteilt werden. In einigen Bereichen nehmen Verwertungsgesellschaften diese Funktion wahr und berechnen für den Urheber die Vervielfältigungsgebühren gegenüber dem Verwerter (z. B. die GEMA bei Tonträgervervielfältigung). preis-abwehren

L

Lable: Das Label meint die Schallplattenfirma. „Label“ heißt an sich „Kennzeichnung, Etikett“. Es gibt Major-Labels, nämlich diejenigen, die rechtlich den großen Musikkonzernen gehören und davon gesondert insbesondere die Independent-Labels, die unabhängig gebliebenen Schallplattenfirmen.

Labelcode: Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) vergibt einen Lablecode (LC) zur Kennzeichnung von Tonträgern. LC ist ein fünfstellige Kennzahl, die 1977 von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) zur Identifizierung der Plattenlabel eingeführt wurde. Jedes registrierte Plattenlabel hat einen eigenen Labelcode und druckt diesen auf seine Tonträger. Wird in einer Hörfunk- oder Fernsehsendung ein Musikstück abgespielt. so kann die Sendeanstalt anhand des Labelcodes die Gebühren über die GVL abrechnen.preis-pruefen

Lizenzschwelle: Ab dem Zeitpunkt an dem ein Tonträger das Lager des Herstellers verlässt ist auf Basis des Normalvertrages eine Vergütung an die GEMA zu zahlen. Der Tonträger passiert mit der Auslieferung die Lizenzschwelle.

M

Manager : Der Manager ist ein Dienstleister und fördert die Karriere des Künstlers. Aufgaben sind Planung der künstlerischen und wirtschaftlichen Basis des Künstlers, Betreuung der finanziellen Angelegenheiten, Koordination der Zusammenarbeit zwischen Interpreten, Technikern, Veranstaltern, Verlagen, Plattenfirmen und Journalisten.

Mastering : Die technische und klangliche Verbesserung der Originalaufnahme eines Musikwerkes nach Aufnahme und Abmischung im Tonstudio. Dazu gehört die Entfernung von Fehlern und Unsauberkeiten, ordnen der Titel in Reihenfolge, festlegen der Längen und Pausen, anpassen der Lautstärken und Frequenzen sowie die Übertragung der digitalen Daten auf einen Stamper (Negativabdruck), aus dem die Duplikate hervorgehen.

Matchcode : Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) rechnet die Gebühren für Musikstücke bei Sendeanstalten per Matchcode ab. Wird in einer Hörfunk- oder Fernsehsendung ein Musikstück abgespielt, so übermittelt der Sender den Matchcode an die GEMA, dieses digitale definierte Format enthält: Namen des Senders, Titel, Komponist, Textdichter und Labelcode.

MP3 : Dateiformat für Audiodatein

Musikverlag: Musikverlage verbreiten gewerblich Musikwerke in Form von Noten, durch Musik im Radio, Film, Fernsehen und Internet sowie durch Tonträger wie CDs.preis-pruefen

N

O

P

P2P-Netzwerk: Ein Peer-to-Peer-Netzwerk (dt.: Netzwerk unter gleichen) ermöglicht mit einer entsprechenden Software den direkten Datenaustausch über das Internet zwischen einzelnen Computern. (engl. peer für „Gleichgestellter“, „Ebenbürtiger“)

Plattenfirma siehe Lable

Provider : umgangssprachliche Bezeichung für Internetanbieter, Internetdiensteanbieter oder Internetdienstleister (engl.: Internet Service Provider (ISP)). Provider bieten Dienste sowohl zum Betrieb als auch zur Nutzung des Internets an. Provider wie T-Online, 1&1, Arcor oder freenet.de sind Dienstleister, die Internetzugänge anbieten.

Q

R

Raubkopie: Oberbegriff für rechtswidrig hergestellte Kopien. (siehe auch Bootleg und Falsifikat)

Refundierung: Erstattung eines Teilbetrages, des von der GEMA an den Musikverlag gezahlten Lizenzbetrages. Die Erstattung erfolgt durch den Verlag an den Urheber. Es muss keine Refundierung vereinbart werden.

Remix: Der Remix einer vorhandenen Mehrspuraufnahme stellt das neue Abmischen dieser Aufnahme dar. Dabei werden die Spuren typischerweise akustisch und räumlich dergestalt variiert, dass deren Originalverhältnis verändert wird.

Rippen: das extrahieren einzelner Musiktitel von einer Audio-CD mittels Computerprogramm zu einer Datei (z.B. mp3).

S

Störerhaftung: Wenn eine Person zwar kein Täter oder Teilnehmer der Straftat ist aber in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, muss sie haften.preis-abwehren

T

Tauschbörse : Anbieter von Plattformen über die Nutzer mittels Peer-to-Peer-Netzwerk Daten wie Musik oder Filme austauschen können. (engl. Filesharing)

U

U-Musik: Unterhaltungsmusik

V

Verwertungsgesellschaften wie GEMA oder GVL nehmen die Rechte des Nutzungsrechtsinhabers treuhänderisch wahr. Ihre Aufgabe ist es, bei Verwertungshandlungen durch Dritte, diesen gegenüber entsprechende Lizenzen einzuziehen. Kurz kann man also sagen, die Verwertungsgesellschaften betreiben das Inkasso für die Rechteinhaber.

W

WLAN : Abkürzung für Wireless Local Area Network (engl.: drahtloses lokales Netzwerk) ist ein lokales Funknetzwerk

X

Y

Z

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